Der Schöpfer eines künstlerischen Werkes bestimmt, wer welche kommerzielle Aktivität damit setzen darf. Im Zuge der Massennutzung von Musik hat der Gesetzgeber die Vervielfältigung für den privaten Bereich erlaubt, aber dafür eine pauschale Vergütung eingeführt, die so genannte Leerkassettenvergütung.
URA = Urheberrechtsabgabe ist die im Geschäftsalltag von Industrie und Handel verwendete Bezeichnung für die Leerkassettenvergütung.
Die austro mechana kassiert die Leerkassettenvergütung für Ihre eigenen Rechteinhaber (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) und auch für alle anderen Berechtigten, die durch die Verwertungsgesellschaften Literar-Mechana, LSG, VAM, VBK, VDFS und VGR vertreten werden.
Die Einnahmen werden von der austro mechana monatlich nach einem festgelegten Schlüssel an die an der Leerkassettenvergütung beteiligten Verwertungsgesellschaften
verteilt. Die weitere Aufteilung an die einzelnen Rechteinhaber fällt in die Kompetenz der jeweiligen Verwertungsgesellschaft.
Der Gesetzgeber hat für alle Verwertungsgesellschaften festgelegt, dass mindestens 50 % der Gesamteinnahmen für soziale und kulturelle Zwecke (SKE) zu verwenden sind. Jede Verwertungsgesellschaft hat jährlich über die Verwendung dieser Mittel an das Bundeskanzleramt zu berichten.
Über die SKE der austro mechana berichtet deren eigene Homepage. Im SKE-Bericht sind die Gesamteinnahmen der Leerkassettenvergütung im Detail dargestellt.
50 % der Einnahmen werden individuell verteilt. Dies geschieht in der austro mechana im Wesentlichen durch Auszahlung eines prozentuellen Zuschlags auf das Tantiemenaufkommen des abgelaufenen Jahres. Die Detailregelungen finden sich in Punkt 14.7 der Allgemeinen Verteilungsbestimmungen der austro mechana.
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